Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29772
VGH Bayern, 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 (https://dejure.org/2015,29772)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 (https://dejure.org/2015,29772)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30178 (https://dejure.org/2015,29772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,29772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Asylantrags bei Einreise eines Ausländers nach Deutschland aus einem internationalen Schutz gewährenden Drittstaat (hier: Bulgarien)

  • rewis.io

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Asylantrags bei Einreise eines Ausländers nach Deutschland aus einem internationalen Schutz gewährenden Drittstaat (hier: Bulgarien)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 25 A 790/96

    Ablehnung des Asylantrages; Abschiebungsschutz; Abschiebung eines Ausländers;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178
    Zwischen der Ablehnung des Asylantrags, die - wie hier - allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinn des § 26a AsylVfG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.A - NVwZ 1997, 1141; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 34a Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 14 A 1233/15

    Verpflichtung Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens bei bereits

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178
    Hat ein Ausländer in einem Drittstaat internationalen Schutz erhalten und reist er aus diesem Drittstaat nach Deutschland ein, kann sein Asylantrag zutreffend nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG abgelehnt werden (vgl. OVG NRW, B.v. 8.6.2015 - 14 A 1233/15.A - juris).
  • VG Bayreuth, 22.03.2016 - B 3 K 15.30570

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung "zwingend" zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).

    Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, "von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)", kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U.v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).

  • VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung "zwingend" zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).

    Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, "von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)", kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U. v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).

  • VG Bayreuth, 21.03.2016 - B 3 K 15.30099

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung "zwingend" zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).

    Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, "von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)", kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U.v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).

  • VG München, 29.12.2016 - M 21 S 16.35313

    Faktischer Vollzug: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich

    Unabhängig vom insoweit eindeutigen Wortlaut ist in einem solchen Fall auch nach Sinn und Zweck die Anwendung der Sonderzustellungsvorschriften nicht gerechtfertigt, da die eine Abschiebungsanordnung kennzeichnende Besonderheit, dass kurzfristig eine Rückführung durchzuführen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2015 - 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 6; Gesetzesbegründung zu § 34a Abs. 1 AsylVfG, BT-Drs. 12/4450, S. 23) bei Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 a Abs. 1 Satz 4 AsylG gerade nicht vorliegt.

    Die eine Abschiebungsanordnung kennzeichnende Besonderheit, dass kurzfristig eine Rückführung durchzuführen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2015 a.a.O. - juris Rn. 6; BT-Drs. 12/4450, S. 23), liegt in Fällen, in denen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, weil noch Abschiebungsfragen zu prüfen sind, die nicht kurzfristig geklärt werden können, gerade nicht vor.

  • VG Halle, 18.05.2016 - 5 A 115/16
    Zwischen der Ablehnung des Asylantrags nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat besteht damit ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996, 25 A 790/96.A, NVwZ 1997, S. 1141; Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 34a Rdnr. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 21 ZB 15.30178, juris, Rdnr. 4 f.; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015, 23 K 906.14 A, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Dezember 2015, A 3 K 2767/13; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2015, 8 K 2181/15.A, juris, Rdnr. 17 - 24).

    Die Abschiebungsandrohung vermag die nach § 34a AsylG erforderliche Abschiebungsanordnung auch nicht zu ersetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 21 ZB 15.30178, a.a.O., Rdnr. 2; a.A.: VG Bayreuth, Urteile vom 15. Juni 2015, B 3 K 15.30132, juris, Rdnr. 28 f., und vom 30. Oktober 2013, B 3 S 13.30280, juris).

  • VG Schleswig, 04.12.2015 - 10 A 25/15

    Abschiebungsandrohung mit dem Ziel eines sicheren Drittstaats (hier: Bulgarien)

    Der von der o.g. Rechtsprechung behauptete Regelungszusammenhang, nach der der Rückgriff auf § 34 AsylG versperrt sein soll, wenn die Entscheidung zur Sache auf § 26a AsylG gestützt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 - Juris-Rn. 4 m.w.N.) kann jedenfalls nicht im Sinne einer Ausschlusswirkung verstanden werden.
  • VG Berlin, 22.02.2016 - 23 K 183.15

    Ablehnung eines Asylantrags bei vorheriger Schutzgewährung durch einen anderen

    Die Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG hat eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zur Folge und darf nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden (grundlegend Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 33 ff.; siehe auch VGH Bayern, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30178 -, juris Rn. 4 ff.).
  • VG Schleswig, 29.10.2015 - 12 A 286/15

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung mit dem Ziel eines sicheren

    Der von der o.g. Rechtsprechung behauptete Regelungszusammenhang, nach der der Rückgriff auf § 34 AsylG versperrt sein soll, wenn die Entscheidung zur Sache auf § 26a AsylG gestützt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 - Juris-Rn. 4 m.w.N.) kann jedenfalls nicht im Sinne einer Ausschlusswirkung verstanden werden.
  • VG Berlin, 22.02.2016 - 23 K 349.15

    Asylrecht - Notwendiger Inhalt des Bescheides des Bundesamtes, Rechtsgrundlagen

    Die Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG hat eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zur Folge und darf nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden (grundlegend Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 33 ff.; siehe auch VGH Bayern, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30178 -, juris Rn. 4 ff.).
  • VG Berlin, 10.03.2016 - 23 K 80.15

    Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet

    Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Versagung der Asylanerkennung, die allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a AsylG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in einen solchen sicheren Drittstaat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris Rn. 9; VGH Bayern, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30178 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn 40).
  • VG Göttingen, 15.06.2016 - 2 A 287/14

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asyl;

  • VG Potsdam, 29.04.2016 - 12 K 393/15

    Asylrechts (sicherer Drittstaat Verfahren Syrien/Bulgarien)

  • VG Bayreuth, 22.02.2016 - B 2 K 15.30367

    Unzulässiger Asylantrag wegen Flüchtlingszuerkennung in Italien

  • VG Sigmaringen, 17.12.2015 - A 3 K 2767/13

    Verbot der Abschiebung aufgrund ausländischer Anerkennung als Flüchtling

  • VG München, 05.09.2016 - M 11 K 14.30857

    Rechtswidrige Abschiebungsanordnung

  • VG Bayreuth, 18.12.2015 - B 2 K 15.30397

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 21 ZB 16.30085
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht